Geschäftskonto im Vergleich

Aktualisiert am 10. Oktober 2026

Ein Geschäftskonto ist kein Girokonto mit anderem Namen. Es unterscheidet sich in drei Punkten, die alle Geld kosten oder Geld sparen können: in den Buchungspreisen, in der Behandlung von Bargeld, und darin, dass der gesetzliche Pfändungsschutz an eine natürliche Person gebunden ist.

Diese Seite erklärt zuerst, wer überhaupt eines braucht und warum die Nutzung eines Privatkontos für geschäftliche Zwecke ein Problem ist. Danach, welche Posten den Preisunterschied ausmachen – und warum der größte davon nicht die Grundgebühr ist.

Symbolbild.

Geschäftskonto vergleichen

Der Vergleichsrechner wird hier eingebunden.

Der Rechner zeigt Grundgebühr, Buchungspreise und die Kosten für Bargeld je Konto. Konditionen ändern sich – deshalb stehen sie hier und nicht im Text.

Unabhängig. Wir vergleichen nach Bedingungen, nicht nach Provision. Wie wir Geld verdienen, steht in Über uns.

Kurz gefasst

Pflicht
GmbH und UG brauchen ein Konto der Gesellschaft für das Stammkapital
Privatkonto
Geschäftliche Nutzung widerspricht den Bedingungen der meisten Banken
Buchungen
Meist pro Posten abgerechnet, nicht pauschal
Bargeld
Der teuerste Posten bei Geschäftskonten
Pfändungsschutz
Setzt eine natürliche Person voraus – nicht bei Gesellschaften

Wer ein Geschäftskonto braucht

Ob Sie rechtlich verpflichtet sind, hängt von der Rechtsform ab. Die Antwort ist eindeutiger, als viele annehmen:

GmbH und UG (haftungsbeschränkt)
Ein Konto der Gesellschaft ist zwingend. Das Stammkapital muss auf ein Konto eingezahlt werden, über das die Geschäftsführung frei verfügen kann – und das ist ein Konto der Gesellschaft, nicht ein privates des Geschäftsführers. Ohne diesen Nachweis erfolgt die Eintragung ins Handels- oder Unternehmensregister nicht.
OHG, KG, GmbH & Co. KG
Personengesellschaften brauchen ein Konto auf den Namen der Gesellschaft. Ein Gesellschafterkonto ist keine Alternative, weil Gläubiger auf das Gesellschaftsvermögen zugreifen und die Konten trennbar sein müssen.
GbR
Kein gesetzlicher Zwang, aber die gemeinsame Nutzung eines Privatkontos durch mehrere Gesellschafter ist praktisch nicht handhabbar.
Einzelunternehmen und Freiberufler
Kein gesetzlicher Zwang. Ob Sie eines brauchen, hängt an den Bedingungen Ihrer Bank – dazu im nächsten Abschnitt.

Warum das Privatkonto dafür nicht zulässig ist

Die verbreitete Annahme, man könne als Einzelunternehmer einfach sein Privatkonto weiterbenutzen, übersieht einen Punkt: Die Bedingungen der Bank schließen die geschäftliche Nutzung eines Privatkontos in der Regel aus.

Das ist keine gesetzliche Regel, sondern eine Vertragsklausel – und sie wird durchgesetzt. Banken kündigen Privatkonten, über die erkennbar geschäftliche Zahlungen laufen, weil sich das Risikoprofil und der Aufwand ändern: Ein Geschäftskonto unterliegt anderen Prüfpflichten, anderen Rückfragen und einer anderen Betreuung als ein privates.

Die drei praktischen Folgen

  • Die Kündigung kommt ohne Vorwarnung. Wenn die Bank die geschäftliche Nutzung bemerkt – und sie bemerkt sie an Zahlungseingängen, Verwendungszwecken und Umsatzvolumen – kann sie den Vertrag nach den vereinbarten Fristen beenden. Der Kontozugang fällt dann in der Regel zu einem Zeitpunkt weg, der nicht gewählt ist.
  • Die Buchhaltung wird unübersichtlich. Geschäftsvorfälle und private Ausgaben auf einem Konto bedeuten, dass Sie jeden Posten bei der Buchführung trennen müssen. Das ist bei wenigen Vorfällen machbar und bei mehreren hundert Buchungen im Jahr eine dauerhafte Belastung.
  • Bei einer Betriebsprüfung wird es unangenehm. Die Nachvollziehbarkeit geschäftlicher Vorgänge ist bei getrennten Konten einfacher zu belegen. Ein gemischtes Konto bedeutet mehr Erklärungsbedarf – und Sie tragen die Beweislast.

Für Freiberufler und kleine Einzelunternehmen: Wenn Ihr Zahlungsverkehr überschaubar ist und Sie kein Bargeld annehmen, kann ein Privatkonto mit Zustimmung der Bank eine Zeit lang funktionieren. Klären Sie diese Zustimmung, bevor Sie es tun – nicht danach. Die weit überwiegende Mehrheit der Banken erteilt sie nicht.

Privatkunde oder Einzelunternehmer: welche Rechte entfallen

Für einen Einzelunternehmer fallen zwei Rechte weg, die für Privatkunden selbstverständlich sind. Das erklärt, warum die Nutzung eines Privatkontos für Gewerbetreibende so naheliegend wirkt – und warum die Bank darauf nicht eingehen muss.

PrivatkundeEinzelunternehmer
Recht auf ein Basiskonto (§ 31 ZKG)Ja, für jede Person mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EUNein – die Vorschrift gilt für Verbraucher, nicht für gewerbliche Konten
Gesetzlicher Kontowechselservice (§ 20 ZKG)JaNein – der Service schließt Konten aus, die überwiegend gewerblichen Zwecken dienen
PfändungsschutzJa, über ein PfändungsschutzkontoNur wenn das Konto auf eine natürliche Person läuft – dazu der Abschnitt zur Pfändung

Die Folge ist eine Lücke: Der Einzelunternehmer hat bei der Eröffnung keine gesetzliche Rückfallposition und beim Wechsel keinen gesetzlichen Service. Er kann ein Geschäftskonto nur dort eröffnen, wo eine Bank es anbietet, und er muss den Wechsel selbst tragen – Kündigung, Umstellung der Lastschriften, Information der Zahlungspartner. Prüfen Sie das vor der Wahl des Kontos: Ein Konto, von dem Sie später schwer wieder wegkommen, kostet mehr als der Unterschied bei der Monatsgebühr.

Was daraus nicht folgt: Dass ein Privatkonto für gewerbliche Zwecke zulässig wäre. Die Bedingungen der Banken schließen die geschäftliche Nutzung in der Regel aus, und daran ändert der fehlende Anspruch auf ein Geschäftskonto nichts. Beide Punkte zusammen erklären, warum ein Einzelunternehmer in dieser Frage schlechter gestellt ist als ein Privatkunde.

Woraus sich die Kosten zusammensetzen

Bei Geschäftskonten ist die Grundgebühr selten der ausschlaggebende Posten. Entscheidend sind die Buchungspreise, weil ein Unternehmen deutlich mehr Kontobewegungen hat als eine Privatperson.

  1. Grundgebühr – monatlich, gestaffelt nach Leistungsumfang. Achten Sie darauf, ob Preise netto oder brutto ausgewiesen sind: Geschäftskunden sehen häufig Nettopreise zuzüglich Umsatzsteuer, während Privatkunden Bruttopreise sehen. Der scheinbar niedrigere Preis kann dadurch höher ausfallen.
  2. Buchungsposten – der Preis pro Überweisung, pro Lastschrift, pro Gutschrift. Das ist bei vielen Unternehmen der größte Einzelposten. Bei Konten mit Inklusivkontingent zählen Sie die enthaltenen Buchungen gegen Ihre tatsächliche Anzahl.
  3. Bargeld – Ein- und Auszahlungen, oft mit einem prozentualen Anteil. Dazu unten ein eigener Abschnitt, weil dieser Posten bei manchen Geschäftsmodellen alles andere übersteigt.
  4. Karten – Geschäftskarten für Mitarbeiter, Kreditkarten, Ersatzkarten. Bei mehreren Karten summiert sich das.
  5. Zusatzleistungen – Auslandsüberweisungen, Echtzeitüberweisungen, Sonderauswertungen, Papierauszüge.

Für den Vergleich heißt das: Rechnen Sie mit Ihrer eigenen Buchungszahl. Ein Konto mit zwölf Euro Grundgebühr und günstigen Buchungen kann bei 300 Buchungen im Jahr deutlich billiger sein als eines mit fünf Euro Grundgebühr und einer Buchungspauschale von einem Euro je Vorgang.

Kleinunternehmer: der Nettopreis ist der Preis

Für die meisten Unternehmen sind ausgewiesene Nettopreise eine Zwischengröße: Die Umsatzsteuer kommt auf der Rechnung hinzu, lässt sich als Vorsteuer aber wieder abziehen. Wer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, vergleicht deshalb zu Recht zwei Nettopreise.

Für Kleinunternehmer nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes gilt das nicht. Ohne Vorsteuerabzug ist die Umsatzsteuer kein durchlaufender Posten, sondern ein Kostenbestandteil. Der ausgewiesene Nettopreis ist damit nicht die Zwischengröße, sondern der Anfangswert: Der Betrag, der tatsächlich belastet wird, liegt höher, und die Umsatzsteuer kommt nicht zurück.

Der Vergleichsfehler: Ein günstig aussehender Nettotarif und ein Tarif mit "allem inklusive" sind keine zwei Zeilen derselben Tabelle. Veröffentlichte Geschäftskonto-Vergleiche listen in der Regel Nettopreise – für einen Kleinunternehmer ist ein Nettopreis nicht der Endpreis. Rechnen Sie beide Angebote auf denselben Wert um, nämlich auf das, was Sie im Jahr tatsächlich zahlen. Der Abstand zwischen den beiden Tarifen ist dann kleiner, als die ausgewiesenen Zahlen vermuten lassen – und er kann sich umkehren.

Bargeld: der Posten, der alles andere übersteigt

Wenn Ihr Geschäftsmodell Bargeld mit sich bringt – Einzelhandel, Gastronomie, Handwerk, Dienstleistungen vor Ort –, ist die Bargeldabwicklung der entscheidende Kostenunterschied zwischen Geschäftskonten. Und er ist größer, als die Grundgebühr je ausmachen könnte.

Was Sie prüfen müssen

  • Kostet die Einzahlung einen Prozentsatz oder eine Pauschale? Ein prozentualer Anteil wächst mit Ihrem Umsatz mit und ist bei bargeldintensiven Betrieben der teuerste Posten überhaupt.
  • Ist die Einzahlung überhaupt möglich? Reine Direktbanken und viele Neobroker-Konten nehmen kein Bargeld an. Für ein Geschäft mit Bargeldverkehr ist ein Konto ohne Einzahlungsmöglichkeit unbrauchbar.
  • Über welche Wege? Filiale, Geldautomat mit Einzahlfunktion, Einzahlungsservice in einem Ladengeschäft. Die Wege unterscheiden sich im Preis und in der Entfernung.
  • Gibt es ein Freikontingent? Manche Konten enthalten eine Anzahl kostenloser Einzahlungen pro Monat und berechnen darüber hinaus.

Ein Kostenvergleich, der sich lohnt: Rechnen Sie Ihre monatliche Bareinzahlung in Prozent des Umsatzes durch. Wenn ein Konto einen prozentualen Einzahlungsaufschlag verlangt, kann ein Konto mit höherer Grundgebühr und kostenloser Einzahlung deutlich billiger sein. Bei einem bargeldintensiven Geschäft ist das häufig der Fall – die Grundgebühr ist dann der kleinere Teil.

Lastschriften und die Gläubiger-Identifikationsnummer

Voraussetzungen Zwei Dinge, zwei Quellen
  • Gläubiger-IdentifikationsnummerEinmal für das Unternehmen beantragt, bei der Deutschen Bundesbank. Kostenlos, bundesweit gültig und nicht an ein bestimmtes Konto gebunden.
  • LastschriftmandatFür jeden Kunden einzeln einzuholen und aufzubewahren. Ohne gültiges Mandat steht der eingezogene Betrag im Streitfall nicht Ihnen zu.

Die Nummer gilt für das Unternehmen, das Mandat für den einzelnen Kunden. Beide müssen vorliegen, bevor der erste Einzug läuft.

Wenn Sie von Ihren Kunden Geld per SEPA-Lastschrift einziehen wollen, brauchen Sie dafür zwei Dinge: eine Gläubiger-Identifikationsnummer und für jeden Kunden ein erteiltes SEPA-Lastschriftmandat.

Die Gläubiger-Identifikationsnummer beantragen Sie bei der Deutschen Bundesbank. Sie ist kostenlos, bleibt dauerhaft gültig und gilt bundesweit – auch bei Umzug oder Wechsel der Bank. Wichtig: Sie beantragen sie einmal als Unternehmen, nicht pro Konto. Sie müssen die Nummer auch nicht verlängern lassen, ändert sich Ihre Firmierung kann sich das jedoch ändern – prüfen Sie das nach einer Umfirmierung.

Das Mandat ist die Erlaubnis Ihres Kunden, von seinem Konto abzubuchen. Sie müssen es schriftlich oder in der von der Bank vorgegebenen Form einholen, es aufbewahren und auf Verlangen vorlegen. Ein per E-Mail bestätigter Auftrag ist kein gültiges Lastschriftmandat – die Formalien entscheiden im Streitfall darüber, ob Sie das Geld behalten dürfen.

Ein Risiko, das Unternehmen häufig unterschätzen: Eine Lastschrift kann vom Kunden zurückgeholt werden. Innerhalb von acht Wochen ohne Angabe von Gründen, danach nur bei einem nicht autorisierten Einzug. Wenn Sie auf wiederkehrende Lastschriften setzen – etwa bei Abonnements –, ist das ein Ausfallrisiko, das in Ihre Kalkulation gehört und mit dem Kontomodell nichts zu tun hat.

Kartenzahlung Ihrer Kunden

Wenn Kunden bei Ihnen mit Karte zahlen sollen, brauchen Sie mehr als ein Geschäftskonto: einen Vertrag mit einem Zahlungsdienstleister oder einen Händlervertrag, der die Kartenzahlungen abwickelt.

Die Kosten dafür setzen sich aus mehreren Teilen zusammen, und sie werden fast nie prozentual klar kommuniziert:

  • Transaktionsgebühr pro Zahlung – häufig eine prozentuale Beteiligung am Umsatz plus ein fester Betrag je Transaktion. Der feste Betrag macht kleine Beträge überproportional teuer.
  • Kartentyp – Debitkarten sind in der Regel günstiger abzuwickeln als Kreditkarten, und Karten aus Drittländern teurer als inländische.
  • Gerätemiete oder Kaufpreis – das Terminal selbst, oft mit monatlicher Mindestgebühr.
  • Zusätzliche Anbindungen – Kassenanbindung, Bonitätsprüfung bei Kreditkarten, Trinkgeld- und Storno-Funktionen.

Für den Kontovergleich ist die Kartenzahlung nur insofern relevant, als manche Geschäftskonten ein eigenes Terminal oder einen integrierten Zahlungsdienstleister mitbringen. Wenn Sie hohe Kartenumsätze haben, kann das ein Grund sein, das Konto danach auszuwählen.

Buchhaltung, Exporte und Schnittstellen

Ein Geschäftskonto ist ein Teil Ihres Buchhaltungsprozesses, und die Fähigkeit, Daten sauber herauszugeben, spart Zeit – jeden Monat wieder.

Was Sie prüfen sollten:

  • Exportformate – können Umsätze als CSV oder im Format Ihrer Buchhaltungssoftware exportiert werden?
  • Schnittstellen – gibt es eine direkte Anbindung an eine Buchhaltungs- oder Steuersoftware, oder ist der Import ein manueller Schritt?
  • Kategorisierung und Auswertungen – lassen sich Umsätze mit eigenen Kategorien versehen?
  • Aufbewahrung – wie weit zurück sind Umsätze abrufbar, und können ältere Auszüge noch heruntergeladen werden? Behalten Sie die Auszüge ohnehin selbst, weil Sie aufbewahrungspflichtig sind.

Die Aufbewahrungspflicht liegt bei Ihnen, nicht bei der Bank. Ein Kontoauszug-PDF auf dem Bankserver ist kein Ersatz für Ihre eigenen Unterlagen. Laden Sie die Auszüge regelmäßig herunter und sichern Sie sie. Der Zugriff auf ein gekündigtes Konto endet, meist nach einer begrenzten Übergangsfrist.

Pfändung und Insolvenz: kein Pfändungsschutz

Das ist ein Unterschied, der in der Werbung für Geschäftskonten nie vorkommt und im Ernstfall erheblich ist: Es gibt keinen Pfändungsschutz für Geschäftskonten.

Der gesetzliche Pfändungsschutz durch das Pfändungsschutzkonto nach § 850k der Zivilprozessordnung setzt eine natürliche Person voraus. Für das Konto einer Gesellschaft – also einer juristischen Person – gibt es ihn deshalb nicht: Wird ein solches Geschäftskonto gepfändet, ist das Guthaben vollständig von der Pfändung erfasst.

Daraus folgen zwei Dinge für Ihre Planung:

  • Trennen Sie Rücklagen vom Geschäftskonto. Rücklagen für Steuernachzahlungen und Investitionen sollten nicht dauerhaft auf dem Geschäftskonto liegen. Eine gepfändete Rücklage ist eine verlorene Rücklage – und die Steuerforderung besteht daneben weiter.
  • Kontovollmachten sind keine Absicherung. Eine Vollmacht für eine andere Person hilft bei einer Pfändung nicht. Wer vor einer Pfändung Vermögen verschiebt, riskiert zudem eine Anfechtung.

Die Einlagensicherung gilt für Geschäftskonten dagegen genauso wie für private: Einlagen sind bis 100.000 Euro je Kunde und Bank geschützt – wobei bei einem Geschäftskonto die Zuordnung und die Frage, ob mehrere verbundene Unternehmen als ein Kunde zählen, vorher geklärt werden sollte.

Einzelunternehmer: ein P-Konto ist möglich, aber nur eines

Für Einzelunternehmer gilt die Grenze nicht. Wer als natürliche Person ein Geschäftskonto führt, kann es in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln. Das Konto bleibt ein Geschäftskonto, der Pfändungsschutz aber greift. Der Haken liegt nicht in der Zulässigkeit, sondern in der Anzahl.

Nach § 850k Abs. 3 der Zivilprozessordnung darf eine Person nur ein Pfändungsschutzkonto führen. Sie können also wählen, ob Ihre private Kontoverbindung oder Ihr Geschäftskonto den Schutz bekommt – beides gleichzeitig geht nicht.

Die Abwägung: Ein P-Konto auf dem privaten Konto schützt das Geld, mit dem Sie leben. Ein P-Konto auf dem Geschäftskonto schützt das Geld, mit dem Sie arbeiten – und das ist bei einem Einzelunternehmer häufig das Konto mit den größeren Bewegungen. Entscheiden Sie bewusst, welches der beiden den Schutz bekommt, und richten Sie die Umstellung ein, bevor Sie sie brauchen.

Geschäftskonto und Gründung

Bei einer Gründung ist das Konto kein Nebenschritt, sondern eine Voraussetzung für den nächsten Schritt. Die Reihenfolge:

  1. Gesellschaftsvertrag und Geschäftsführerbestellung beurkunden lassen
  2. Konto bei einer Bank auf den Namen der Gesellschaft eröffnen – dafür werden Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterliste und Ausweis aller Geschäftsführer vorgelegt
  3. Stammkapital einzahlen. Bei der GmbH muss die Einzahlung so erfolgen, dass die Gesellschaft frei darüber verfügen kann; bei der UG (haftungsbeschränkt) ist vor der Anmeldung der volle Betrag einzuzahlen
  4. Bankbestätigung über die Einzahlung für die Anmeldung zum Handels- oder Unternehmensregister
  5. Eintragung, danach Gewerbeanmeldung und steuerliche Erfassung

Zwei Punkte, die Gründungen häufig überraschen:

  • Die Kontoeröffnung dauert. Prüfpflichten – Geldwäschegesetz, Identitätsfeststellung, wirtschaftlich Berechtigte – sind bei Gesellschaften umfangreicher als bei Privatpersonen. Planen Sie dafür Zeit ein und nicht den Tag vor der Einzahlung.
  • Die Bank will die wirtschaftlich Berechtigten kennen. Bei Beteiligungen über 25 Prozent muss die dahinterstehende Person offengelegt werden, und bei ausländischen Beteiligungen können zusätzliche Nachweise verlangt werden. Das ist gesetzlich vorgeschrieben und keine Willkür der Bank.

Worauf Sie beim Geschäftskonto-Vergleich achten sollten

In dieser Reihenfolge geprüft:

  1. Buchungspreise – Preis pro Überweisung, Lastschrift und Gutschrift, und wie viele Buchungen fallen bei Ihnen an?
  2. Inklusivkontingent – wie viele Buchungen sind enthalten, was kostet jede weitere?
  3. Bargeld – Einzahlung möglich, zu welchem Preis, auf welchem Weg? Bei Bargeldgeschäft der entscheidende Punkt.
  4. Preise netto oder brutto – wird Umsatzsteuer aufgeschlagen?
  5. Pfändungsschutz – bewusst machen: gibt es keinen. Rücklagen getrennt halten.
  6. Buchhaltungsanbindung – Exportformate und Schnittstellen zur Buchhaltungssoftware
  7. Karten – Kosten für Geschäftskarten, auch für Mitarbeiter
  8. Erreichbarkeit – bei einem Geschäftskonto zählt Support mehr als bei einem privaten, weil Ausfälle unmittelbar Geld kosten
  9. Wechselaufwand – wie leicht kommen Sie später wieder weg?

Der letzte Punkt wiegt bei Geschäftskonten schwerer als bei privaten. Ein Wechsel bedeutet, Zahlungsströme von Kunden und Lieferanten, Lastschriftmandate und die Buchhaltungsanbindung umzustellen. Rechnen Sie den Wechsel deshalb nicht als einmaligen Aufwand, sondern prüfen Sie vor dem Abschluss, ob das Konto zu Ihrem Geschäftsmodell passt – auch wenn es ein paar Euro mehr kostet.

Häufige Fragen

Wer braucht ein Geschäftskonto?

GmbH und UG (haftungsbeschränkt) zwingend, weil das Stammkapital auf ein Konto der Gesellschaft eingezahlt werden muss. Personengesellschaften brauchen ein Konto auf den Namen der Gesellschaft. Einzelunternehmer und Freiberufler sind gesetzlich nicht verpflichtet – dürfen aber ihr Privatkonto in der Regel nicht geschäftlich nutzen, weil die Bedingungen der Banken das ausschließen.

Kann ich mein Privatkonto geschäftlich nutzen?

Die Bedingungen der meisten Banken schließen das aus, und sie können den Vertrag deshalb kündigen. Klären Sie die Zustimmung Ihrer Bank vorher ein, wenn Sie es erwägen. Praktisch spricht zusätzlich dagegen, dass die Buchhaltung und die Nachvollziehbarkeit bei gemischten Konten aufwendiger werden.

Was kostet ein Geschäftskonto?

Eine monatliche Grundgebühr plus Preise pro Buchung, dazu Kosten für Bargeld, Karten und Zusatzleistungen. Bei Firmenkunden sind Preise häufig netto zuzüglich Umsatzsteuer ausgewiesen – vergleichen Sie also nur Nettopreise mit Nettopreisen. Der Rechner zeigt die Konditionen der Anbieter.

Warum ist Bargeld bei Geschäftskonten so teuer?

Weil die Bearbeitung von Bargeld für Banken echten Aufwand bedeutet – Transport, Zählung, Prüfung. Viele Konten berechnen deshalb einen prozentualen Anteil der Einzahlung, nicht eine Pauschale. Bei einem bargeldintensiven Geschäft kann das den Preisunterschied zwischen zwei Konten vollständig bestimmen.

Brauche ich eine Gläubiger-ID für Lastschriften?

Ja, wenn Sie selbst Lastschriften einziehen wollen. Die Gläubiger-Identifikationsnummer beantragen Sie kostenlos bei der Deutschen Bundesbank. Sie gilt dauerhaft und bundesweit. Zusätzlich brauchen Sie für jeden Kunden ein erteiltes SEPA-Lastschriftmandat, das Sie aufbewahren müssen.

Ist mein Geschäftskonto bei einer Pfändung geschützt?

Nicht automatisch. Der Pfändungsschutz nach § 850k ZPO setzt eine natürliche Person voraus, deshalb gibt es ihn für das Konto einer Gesellschaft nicht. Ein Einzelunternehmer kann sein Geschäftskonto dagegen in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln – aber nur eines pro Person: Der Schutz für das Geschäftskonto geht dann auf Kosten des privaten Kontos. Legen Sie Rücklagen für Steuern und Investitionen deshalb nicht dauerhaft auf dem Geschäftskonto an.

Sind Geschäftskonten in der Einlagensicherung geschützt?

Ja, wie private Einlagen bis 100.000 Euro je Kunde und Bank. Klären Sie bei mehreren verbundenen Unternehmen vorher, wie die Zuordnung erfolgt und ob sie als ein Kunde gezählt werden.

Wie lange dauert die Kontoeröffnung für eine GmbH?

Länger als bei einem Privatkonto, weil die Prüfpflichten nach dem Geldwäschegesetz umfangreicher sind: Identitätsfeststellung aller Geschäftsführer, Offenlegung der wirtschaftlich Berechtigten ab 25 Prozent Beteiligung. Planen Sie das vor der Einzahlung des Stammkapitals ein, nicht danach.